Satzung des Fördervereins des Schul-und Bürgergartens am
Dowesee und der Biologiestation Dowesee

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

  1. Verein führt den Namen „Förderverein des Schul- und Bürgergartens am Dowesee und der Biologiestation Dowesee“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Förderverein des Schul- und Bürgergartens am Dowesee und der Biologiestation Dowesee e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Braunschweig.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schul- und Bürgergartens am Dowesee und die Unterstützung der Aufgaben der Biologiestation Dowesee.
    Diese Aufgaben sind:
    •  den ökologisch orientierten fächerübergreifenden Freilandunterricht in einem vorbereiteten Gelände (Schul- und Bürgergarten) zu entwickeln,
    • Schüler/Schülerinnen im Freiland zu unterrichten,
    • lokale, regionale und überregionale Umwelterziehungsmodelle für die Schulen in Braunschweig zu erproben und Lehrern/Lehrerinnen zugänglich zu machen.
    • Schulversuche und Experimente zu entwickeln, die für den praktischen, ökologisch strukturierten Biologieunterricht wesentlich sind, mit Lehrern/Lehrerinnen in Fortbildungskursen didaktisch-methodische Grundlagen des Freilandunterrichts und der Umwelterziehung zu erarbeiten.
     Damit verbunden sind die Ziele, die Öffentlichkeit in besonderen Veranstaltungen mit dem Stellenwert des Biologieunterrichtes im Freiland und der Rolle des Schul- und Bürgergartens für die Schülerinnen und Schüler in Braunschweig sowie als Erholungsgebiet für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt näher zu bringen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke).
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er ist politisch, weltanschaulich und religiös neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem  gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der  Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  3. Bei Ablehnung des Antrages durch den Vorstand entscheidet nach Berufung des Abgelehnten endgültig die nächste Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt kann mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Monatsende erfolgen. Die Kündigung muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
  2. Der Ausschluss kann erfolgen
    • durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des 13. Monats nicht bezahlt hat.
    • Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 - Mehrheit, wenn ein Mitglied den  Interessen des Vereins zuwider handelt.

§ 5 Aufbringung der Mittel

Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel bringt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und besondere Veranstaltungen auf.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Stundung und Erlass können auf begründeten Antrag hin vom Vorstand gewährt werden.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Satzung des Fördervereins des Schul- und Bürgergartens am Dowesee und der Biologiestation Dowesee.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand besteht aus fünf Personen: Dem 1. und 2.Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem Beisitzer als Vertreter des Lehrkörpers der Schule.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i. V. m. § 32 BGB.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes einen Nachfolger wählen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage.
  2. Spätestens im zweiten Monat eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Tagesordnung für diese Mitgliederversammlung hat den Tätigkeits- und Kassenbericht, die Wahl der Rechnungsprüfer und in zweijährigem Abstand die Neuwahl der Vorstandsmitglieder zu enthalten.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/3 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei sollen die Gründe angegeben werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig für alle auf der vom Vorstand bestgelegten Tagesordnung stehenden Punkte. Die Abstimmung über Punkte, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung eingefügt werden, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder er verlangt.
  6. Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme. Zu den Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit und zu dem Beschluss der Auflösung des Vereins ist eine ¾ - Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Über die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse nimmt der Schriftführer eine Niederschrift auf. Sie ist von ihm und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Rechnungsprüfer, die die Kasse und Rechnungsführung zu prüfen haben. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

§11 Auflösung des Vereins

  1. Anträge auf Auflösung des Vereins müssen mindestens von ¼ der Mitglieder unterstützt und drei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern durch einfachen Brief bekanntgegeben werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 9 Abs. 6).
  3. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Das nach Beendigung der Abwicklung oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt Braunschweig zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Ist dies nicht möglich, darf es nur zu einem Zweck verwendet werden, dem das zuständige Finanzamt schriftlich zugestimmt hat.

 

Diese Satzung wurde am 23.03.1992 von den Teilnehmern der Gründungsversammlung beschlossen
und unterzeichnet.